Der Revisionswerber beantragte mit Schriftsatz vom 29. 6. 2007 die Revisionswerberin, Abgabenschuldigkeiten iHv insgesamt 34.410 € durch Abschreibung nachzusehen. Mit Bescheid vom 24. 10. 2008 wies das Finanzamt den Antrag auf Nachsicht ab, wogegen der Revisionswerber Berufung erhob. Mit Erkenntnis vom 24. 9. 2017, RV/1100008/2009, wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde als unbegründet ab und ließ eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu.