Der VwGH habe die Rechtsansicht des BFG sowohl zur Abzugsfähigkeit als auch zum Vorsteuerabzug von Rechts- und Beratungskosten, die iZm einem Kartellverfahren entstanden sind, bestätigt. Der Betriebsausgabenabzug stehe zu, wenn ein Kausalzusammenhang mit dem Betrieb vorliegt.