Aufgrund der Besonderheiten des Gruppenbesteuerungsregimes könne die Frage nach der Behandlung von während der Gruppenzeit entstandenen Verlusten bei Umgründungen eines Gruppenmitglieds nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Dies gelte nicht nur für Umgründungen während der Gruppenzugehörigkeit, sondern auch für Umgründungen eines aus der Unternehmensgruppe ausgeschiedenen Gruppenmitglieds.