Der VwGH schaffe Rechtssicherheit und untermauere, dass eine aus einer Pensionszusage resultierende Forderung auf eine Kapitalleistung im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinns miteinzubeziehen sei und somit progressionsbegünstigt besteuert werden könne. Die Autoren arbeiten das VwGH-Erkenntnis auf und gehen darauf ein, wie Pensionsverträge gestaltet werden müssen, damit auf die Pensionsabfindung der Hälftesteuersatz angewandt werden könne.