Das BFG habe kürzlich entschieden, dass bei behördlicher Nachlässigkeit eine Bescheidberichtigung gem § 293b BAO nicht offenstehe, weil der rechtswidrige Bescheid gerade nicht auf eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Abgabenerklärung zurückzuführen war. Die Bescheidberichtigung sei kein Eventualinstrument, welches beliebig eingesetzt werden könne.