Der Vertreter einer juristischen Person hafte für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können. Dabei sei es Sache des Geschäftsführungsorgans, darzulegen, weshalb es nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die vertretene Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet.