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Haftung trotz bewilligter Zahlungserleichterung? (Drapela, SWK 22/2018, S. 976)

Artikelrundschau August 2018 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/748ÖStZ 2018, 587 Heft 19 v. 15.10.2018

Der Vertreter einer juristischen Person hafte für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können. Dabei sei es Sache des Geschäftsführungsorgans, darzulegen, weshalb es nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die vertretene Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet.

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