Eine Pensionszusage an einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) unterliege besonderen Anforderungen, um zu vermeiden, dass das Finanzamt ihre betriebliche Veranlassung bezweifelt und eine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt. Ua fordere der BFH für beherrschende GGF, dass der Zeitraum zwischen Erteilung der Zusage und dem angenommenen Rentenbeginn mindestens zehn Jahre beträgt (sog Erdienungszeitraum). Fraglich war, ob eine aus Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage dazu führt, dass die betriebliche Veranlassung bei späterer Erteilung der Zusage infrage steht. Dazu habe sich der BFH im Urteil vom 7. 3. 2018, I R 89/15, positioniert.