In dem mit Spannung erwarteten Urteil in der Rs C-650/16 , Bevola, habe der EuGH ua darüber zu entscheiden, ob er die sog Marks & Spencer-Ausnahme betreffend Auslandsverluste aufrecht erhält. Strittig war in der Rs Bevola, ob eine Regelung für den Abzug von Verlusten gebietsfremder Betriebsstätten durch gebietsansässige Gesellschaften auch dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn diese Verluste endgültig (final) sind. Für diesen Ausnahmsfall der Finalität der Verluste habe nunmehr der EuGH im Urteil vom 12. 6. 2018, Bevola, bestätigt, dass der Abzug solcher Verluste geboten ist.