§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG idF AbgÄG 2016 befreit seit 1. 1. 2017 "die Lieferungen von Grundstücken" (unecht) von der Umsatzsteuer.1 Zuvor wurde in § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG zum einen auf "Umsätze" anstatt auf "Lieferungen", zum anderen auf den Grundstücksbegriff des GrEStG, von dem Baurechte gemäß § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG ausdrücklich miterfasst sind, und nicht auf jenen der MwSt-DVO abgestellt. Aufgrund der durch das AbgÄG 2016 erfolgten Änderungen stellt sich die Frage, ob die Einräumung und Übertragung von Baurechten - wie vom Gesetzgeber aufgrund der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2016 intendiert und von der Finanzverwaltung in den UStR angenommen - tatsächlich uneingeschränkt unter die (unechte) Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG subsumiert werden können.