Das FG Köln befasste mit drei Vorabentscheidungsersuchen den EuGH, ob die sog Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Regelung des § 50d Abs 3 des deutschen EStG (dEStG) mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 20. 12. 2017, C-504/16 und C-613/16 , Deister Holding und Juhler Holding, zu den ersten beiden Ersuchen entschieden hatte, dass die bis zum Jahr 2011 geltende Fassung des § 50d Abs 3 dEStG sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTRL) als auch die Niederlassungsfreiheit verstößt (vgl zB Polatzky/Goldschmidt/Schuhmann, DStR 2018, 641, sowie Beutel/Oppel, DStR 2018, 1469), wurde dies nunmehr mit Entscheidung vom 14. 6. 2018, C-440/17 , GS, für das dritte Ersuchen zur ab dem Jahr 2012 geltenden Fassung (§ 50d Abs 3 dEStG 2012) bestätigt. Im Hinblick auf die bereits geklärte Rechtslage beantwortete der EuGH dieses Vorabentscheidungsersuchen mit einem begründeten Beschluss nach Art 99 seiner Verfahrensordnung. Der EuGH konnte sich bei seinen Erwägungen vor allem aus letzter Zeit auf das erwähnte Urteil vom 20. 12. 2017 sowie auf das Urteil vom 7. 9. 2017, C-6/16 , Eqiom und Enka, stützen, in dem er sich ebenfalls gegen die Zulässigkeit typisierender Missbrauchsmaßnahmen im Zusammenhang mit der MTRL und der Niederlassungsfreiheit gewandt hatte.