Das SpaltG sehe keine zeitliche Beschränkung der Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften vor. Teile der Lehre würden eine analoge Anwendung der §§ 39 und 160 UGB fordern. Die Judikatur greife die Analogie zwar in Einzelfällen auf, biete aber nur eine eingeschränkte Orientierungshilfe.