Das BFG habe sich mit der Frage befasst, ob im Zuge umfangreicher Umbaumaßnahmen eines Gebäudes, die eine Änderung der Wesensart des Gebäudes darstellen, der Buchwertabgang sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Herstellungskosten des (neuen) Gebäudes darstellten. Eine einschneidende Änderung der Verkehrsgängigkeit des Gebäudes schaffe ein neues bisher nicht vorhandenes Wirtschaftsgut.