Der VfGH hob kürzlich über Antrag des BFG einen Teil der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) als gesetzwidrig auf. Das Höchstgericht war dabei an das Präjudizialitätsprinzip gebunden und durfte nur die Teile der Verordnung beurteilen, die eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildeten. Das waren ausschließlich steuerfreie Fahrtkostenersätze eines Vertreters.