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Kein Kostenersatz im Säumnisbeschwerdeverfahren

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2018/675ÖStZ 2018, 526 Heft 17 v. 21.9.2018

BAO: §§ 284 Abs 1 und 313

VwGH 25. 1. 2018, Ro 2017/16/0001

Wird ein Säumnisbeschwerdeverfahren nach § 284 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) nach Nachholung des versäumten Bescheides durch die Abgabenbehörde vom BFG eingestellt (vgl dazu VwGH 16. 12. 2014, Ra 2014/16/0033), ist ein Kostenersatz einer solcherart im Säumnisbeschwerdeverfahren obsiegenden Partei nicht zuzusprechen. § 313 BAO, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, normiert den Ausschluss eines derartigen Kostenersatzes unmissverständlich, wobei darin auch keine planwidrige Lücke des Gesetzgebers zu sehen ist, die durch analoge Anwendungen der Vorschriften über den Kostenersatz vor dem VwGH (den §§ 47 ff VwGG) zu schließen wäre (das nach Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gestellte Kostenersatzbegehren wurde damit vom BFG zu Recht abgewiesen).

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