BAO: § 207 Abs 2 (EStG: § 2 Abs 2)
VwGH 31. 1. 2018, Ro 2017/15/0015, 0031 bis 0034
Unstrittig ist, dass dem vor dem Streitjahr verstorbenen StPfl Einkünfte einer von ihm errichteten liechtensteinischen Stiftung als "Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen" zuzurechnen waren. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO (idF BGBl I 2010/105) bezieht sich auf eine Forderung (vgl VwGH 16. 12. 2004, 2004/16/0146); es ist damit auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist (vgl Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 207, 572).