UStG: § 12 Abs 10 bis 11 (§ 2 Abs 5 Z 2)
VwGH 18. 12. 2017, Ra 2016/15/0084
Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 bis 11 UStG 1994 dient nicht der (teilweisen) Korrektur fehlerhafter Entscheidungen betreffend die ursprüngliche Vorsteuerabzugsberechtigung, die aufgrund rechtskräftiger Veranlagung verfahrensrechtlich unabänderlich geworden sind (und hinsichtlich derer gerade keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist). Demnach ist auch im Falle einer als Liebhaberei einzustufenden Vermietung (einer Betätigung nach § 1 Abs 2 LVO) keine Vorsteuerberichtigung in Folgejahren zulässig, wenn ein ursprünglich unrichtiger Vorsteuerabzug wegen Verjährung nicht mehr für das Veranlagungsjahr des Vorsteuerabzugs korrigiert werden kann.