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Häusliches Arbeitszimmer, Notwendigkeit bei Kinderbetreuung (keine)

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2018/668ÖStZ 2018, 524 Heft 17 v. 21.9.2018

EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit d (§ 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a)

VwGH 18. 10. 2017, Ra 2016/13/0028

Mit dem Argument der Gewährleistung der Kindererziehung bzw -betreuung wird (sachverhaltsbezogen) die für die steuerliche Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers (einer Angestellten einer Steuerberatungsgesellschaft, der auch an ihrer Dienststelle ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stand) allgemein erforderliche Notwendigkeit der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers noch nicht in einer Intensität dargetan, die vergleichbar dem Fall der Krankheit oder Behinderung eines Steuerpflichtigen (vgl idS VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/0104 sowie VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0165) die überwiegende Benützung eines häuslichen Arbeitszimmers als unabdingbar erwies.

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