EStG: § 4 Abs 1, § 21
VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0038
Nach § 4 Abs 1 letzter Satz EStG (idF vor BGBl I 2012/22) waren in den Streitjahren 2006 und 2007 insb Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Demnach waren diese Wertänderungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG und entsprechenden Pauschalierungen unbeachtlich, weshalb Zahlungen für eine Bodenwertminderung einkommensteuerrechtlich nicht zu erfassen sind (vgl zB VwGH 17. 10. 2017, Ra 2016/15/0027).