Seit der Neuregelung von § 29 Abs 6 FinStrG durch die FinStrG-Novelle 2014 betreffend die mit einer Selbstanzeige einhergehende Abgabenerhöhung langten vermehrt Offenlegungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihen- und Dreiecksgeschäften lange vor Beginn einer Außenprüfung beim Finanzamt ein. Für den Fall, dass der offengelegte Sachverhalt ein Dreiecksgeschäft darstelle, sei zu prüfen, ob die Kriterien des "missglückten Dreiecksgeschäfts" iSd Finanzverwaltung, wie im Salzburger Steuerdialog 2015 behandelt, erfüllt seien und damit eine Berichtigung möglich sei.