Der VwGH habe bestätigt, dass die Frage der Zurechnung von Beteiligungen abkommensautonom nach der "tatsächlichen" Zugehörigkeit zur Betriebsstätte zu beurteilen sei. Er habe betont, dass nach dem Abkommenszusammenhang funktionale Zurechnungskriterien maßgeblich seien. Damit verweise der VwGH auf seine Vorerkenntnisse, ohne die wesentlichen Parameter zu wiederholen.