Der EuGH habe eine französische Regelung, die im Zeitpunkt des Austausches von Anteilen dem Grunde nach eine Steuerschuld feststellt und diese bis zur Veräußerung der im Rahmen des Anteilstausches gewährten Gegenleistungsanteile aufschiebt, als mit dem Besteuerungsverbot nach der Fusionsbesteuerungsrichtlinie vereinbar gehalten. Das Urteil enthalte auch grundsätzliche Aussagen zum Anwendungsbereich des Besteuerungsverbots.