Regiebetriebe seien häufig kommunale Unternehmen und stellten eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform auf der Grundlage der Gemeindeordnungen bzw Kreisordnungen der Bundesländer dar. Im Gegensatz zu Eigenbetrieben besäßen Regiebetriebe trotz ihrer Eigenschaft als Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine eigenen Organe und führten keinen selbstständigen Stellenplan. Sie hätten keine Rechtspersönlichkeit. Dennoch handle es sich um eine "Einrichtung" iSd § 4 KStG. Wie der BFH im Urteil vom 30. 1. 2018, VIII R 42/15, entschieden habe, dürfen Gemeinden bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, welche bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Inhalt und Praxisfolgen dieser Entscheidung werden nachfolgend dargestellt.