Bei internationalen Steuerfällen könne die Frage, ob ein Steuerpflichtiger als Sportler bzw eine damit im Zusammenhang stehende Vortragstätigkeit als künstlerisch bzw unterhaltend zu qualifizieren sei, von Relevanz sein. Der VwGH habe beide Beurteilungen bei einem Extremsportler bzw diesbezüglichen Vorträgen verneint.