Das Unmittelbarkeitsgebot gem § 40 BAO ist erfüllt, wenn eine Körperschaft einen gemeinnützigen Zweck selbst und direkt fördert. Nach herrschender Ansicht stellt die bloße finanzielle Unterstützung anderer gemeinnütziger Körperschaften keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit dar. Ob auch finanzielle Zuschüsse in Form von Forschungsstipendien und Wissenschaftspreisen begünstigungsschädlich sind, ist hingegen umstritten. Um das strenge Unmittelbarkeitsgebot gem § 40 BAO zu entschärfen, wurden mit dem GG 20151 die Ausnahmebestimmungen §§ 40a und 40b BAO eingeführt. Seither können Körperschaften, die die Allgemeinheit nur mittelbar fördern, abgabenrechtliche Begünstigungen erlangen, wenn sie (unter bestimmten Voraussetzungen) Mittel für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen. Gem § 40b BAO sind von der Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgebotes auch Körperschaften erfasst, die Mittel für Stipendien und Preise zur Verfügung stellen, soweit die Entscheidung über die Vergabe einer Universität oder Fachhochschule übertragen wird. Dieser Beitrag widmet sich daher der Frage, ob die Einführung des § 40b BAO dahingehend zu deuten ist, dass die direkte Vergabe von Forschungsstipendien und Preisen ohne mittelbaren Entscheidungsträger keine unmittelbare Förderung der Wissenschaft und somit der Allgemeinheit gem § 40 BAO bewirkt.