Grundstücksübertragungen im Familienverband erfolgen häufig unter Fruchtgenussvorbehalt. Die Motive für die Übertragung von Vermögenswerten unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts sind vielseitig und liegen im Hinblick auf eine geplante Vermögensverteilung nicht immer im steuerlichen Bereich. Doch auch steuerliche Überlegungen, wie bspw die Zuwendung der Einkunftsquelle und die daraus resultierenden Steuerprogressionseffekte, können bei Fruchtgenussvereinbarungen eine Rolle spielen.