Sind nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung persönlich weisungsfrei gestellt, unterliegen diese aufgrund der herrschenden VwGH-Judikatur nicht den Lohnnebenkosten (DB und KommSt). Im Rahmen einer GPLA wurde dies von einem Finanzamt aber anders gesehen. Der VwGH hat sich mit diesem Fall auseinandergesetzt.