Im Geschäftsjahr 2018 müssten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen erstmals im Rahmen einer nichtfinanziellen Erklärung als Teil des Lageberichts oder wahlweise in einem sog nichtfinanziellen Bericht über ihr Engagement in Sozial-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsbelangen berichten. Der Beitrag greift die in der Literatur kontrovers diskutierte Frage auf, bis zu welchem Zeitpunkt der gesonderte nichtfinanzielle Bericht spätestens aufzustellen ist. Als Ergebnis stelle sich heraus, dass der Bericht so rechtzeitig aufzustellen sei, dass der Aufsichtsrat in der unmittelbar dem Bilanzstichtag folgenden Hauptversammlung über das Prüfergebnis berichten kann.