Psychische Erkrankungen sowie Muskel-Skelett-Erkrankungen seien steuerlich betrachtet "Volkskrankheiten" und keine "typischen Berufskrankheiten". Auch bei einer beruflichen (Mit-)Veranlassung seien die Behandlungskosten daher idR nicht als Werbungskosten, sondern (nur) im Wege einer außergewöhnlichen Belastung mit Selbstbehalt absetzbar.