Mit BGBl II 2018/81 wurde die Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende geändert. Aufgrund der Novelle bilde die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Ausschließungsgrund mehr für die Pauschalierung. Die Änderung habe auch eine Anpassung der Verordnung an die Vorgaben des UStG erforderlich gemacht.