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Praxisrelevanz und rechtliche Implikationen (Mayerhöfer, ZWF 3/2018, S. 150)

Artikelrundschau Mai 2018Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständigkeit nach § 202 Abs 1 FinStrGMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/536ÖStZ 2018, 448 Heft 13 und 14 v. 21.8.2018

§ 202 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2010/104 sehe - neben der der Staatsanwaltschaft auch im (gerichtlichen) Finanzstrafverfahren zukommenden Möglichkeit eines Vorgehens nach §§ 190 ff StPO - die gesonderte Erledigungsform der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens dann und soweit vor, "als eine Zuständigkeit der Gerichte im Haupt­verfahren nicht gegeben wäre [...]". Diese mit der FinStrG-Nov 2010 in die originäre Kompetenz der Staatsanwaltschaft gelegte und sondergesetzlich insofern spezielle Form der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens sei dem Dualismus des Finanzstrafverfahrens geschuldet. Insoweit zeitigt sie auch andere rechtliche Konsequenzen als die "klassischen" Einstellungsvarianten der StPO, deren bedeutendste wohl der Umstand ist, dass das gegen einen Beschuldigten geführte Finanzstrafverfahren durch ein Vorgehen nach § 202 Abs 1 FinStrG gerade nicht beendet, sondern - in praxi auch oft nur vorläufig - in die Eigenzuständigkeit der Finanzstrafbehörde verlagert wird.

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