Nach § 7 KapMeldeG sei die Meldepflicht für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus dem Fürstentum Liechtenstein wahrzunehmen Die Abgabenbehörden seien verpflichtet, die Meldungen lückenlos zu prüfen. Darüber hinaus bestehe eine Meldepflicht von Kapitalabflüssen. Aus diesen Meldungen seien Fälle mittels Risikoauswahl bestimmt und den Finanzämtern zur Prüfung übermittelt worden. Der Autor gibt Antworten für die Praxis.