Da nur bestimmte DBA-Berechtigte fiktive Steuern anrechnen können, würden diese bevorzugt gegenüber Empfängern von grenzüberschreitenden Dividenden-, Zins- bzw Lizenzzahlungen aus Staaten, mit denen kein DBA besteht bzw die gemäß DBA keine fiktive Steueranrechnung erhalten. Es stelle sich die Frage, ob diese Besserstellung eine unzulässige europäische Beihilfe darstellt. Aufgrund dieses Risikos seien die MS gehalten, entsprechende DBA einer vorigen Ratifizierung durch die Europäische Kommission zu unterziehen.