Die Übertragung einer Liegenschaft, die im Wege einer reinen Vermögensverwaltung bewirtschaftet werde, stelle keine Übertragung eines (Teil-)Betriebs dar. Es liege somit kein qualifiziertes Vermögen vor. Werde solches Vermögen abgespaltet, komme die Rückwirkungsfiktion nicht zum Tragen, sondern erfolge der Vermögensübergang und die Aufdeckung stiller Reserven nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen.