Ein geeigneter Immobilienpreisspiegel für ein mittels Verordnung festgelegtes Aufteilungsverhältnis eines bebauten Grundstücks liege nur vor, wenn die für die Bewertung zugrunde liegenden Parameter jenen des in der GrundanteilV 2016 bezeichneten Grundstücks entsprechen. Die Beweislast eines niedrigeren Grundanteils bzw durchschnittlichen Baulandpreises treffe den, welcher einen vom gesetzlich vorgegebenen Aufteilungsverhältnis abweichenden niedrigeren Anteil behauptet.