Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung seien eine wichtige Zusatzleistung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer. In der Regel liege zwischen den Leistungen des Arbeitgebers und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, welche die zukünftige Pensionszahlung auslöst, ein erheblicher Zeitraum. Fraglich sei, wie im Fall einer Pensionsrückstellung bilanziell mit der zeitlichen Differenz zwischen auslösendem Ereignis und der Zahlung selbst umzugehen sei.