Bei internationalen Steuerfällen kann die Frage, ob ein Steuerpflichtiger als "Sportler" bzw eine damit im Zusammenhang stehende Vortragstätigkeit als künstlerisch bzw unterhaltend zu qualifizieren ist, von Relevanz sein. Der VwGH hat beide Beurteilungen bei einem Extremsportler bzw diesbezüglichen Vorträgen verneint und damit Österreichs grundsätzlich uneingeschränktes Besteuerungsrecht bejaht.1