Der in den §§ 1030 ff BGB geregelte Nießbrauch ermögliche es, Vermögen unter Lebenden zu übertragen, aber trotzdem noch an den Nutzungen des übertragenen Vermögens zu partizipieren. Daneben bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem jeweiligen Vollrechtsinhaber, das die Bestellung des Nießbrauchs zwischen Besteller und Nießbraucher regle. Ob es sich dabei um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgang handle, sei dabei unerheblich. Der Nießbrauch könne als dingliches Recht auch unmittelbar an einem Gesellschaftsanteil bestellt werden. Neben den zivilrechtlichen seien ertragsteuerrechtliche und/oder erbschaftsteuerrechtliche Aspekte zu beachten. Dies wird am Beispiel der Bestellung an einem Kommanditanteil verdeutlicht.