Die Niederlassungsfreiheit gestatte es Gesellschaften, Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu gründen. Selbst wenn dieses Tochterunternehmen nur aufgrund der günstigeren Rechtsvorschriften gegründet würde, dürfe dies nicht als Missbrauch gewertet werden. CFC-Regelungen könnten erst dann als mit den Grundfreiheiten vereinbar angesehen werden, wenn Missbrauchsfälle in Form von rein künstlichen Gestaltungen erfasst würden und damit die Bekämpfung der Steuerumgehung verfolgt werde.