Ein selbstständiger Rechtsanwalt sei in die Pflichtversicherung in die Krankenversicherung nach § 14b durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft einbezogen worden. Der Rechtsanwalt ging gegen die Einbeziehung vor, da er ein Schreiben von der SVA der gewerblichen Wirtschaft bekam, das eine Einbeziehung als neuer Selbstständiger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht vorsah. Der VwGH hat sich diesen Fall "angesehen" (VwGH 7. 9. 2017, Ra 2017/08/0074).