Der VfGH sei vom BFG geäußerten Bedenken gefolgt und habe in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) die
Seite 300
Der VfGH sei vom BFG geäußerten Bedenken gefolgt und habe in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) die
Seite 300