Die Frage, ob eine persönliche Vortragsberechtigung iSd § 10 Z 1 UmgrStG besteht, sei nicht im Einkünftefeststellungsverfahren der entstehenden Personengesellschaft des dem Umwandlungsstichtag folgenden Kalenderjahres, sondern im jeweiligen Einkommensteuerverfahren der Vortragsberechtigten zu klären, weil nicht die Personengesellschaft, sondern die Mitunternehmer Rechtsnachfolger der umgewandelten Kapitalgesellschaft seien.