Strittig war, ob bei einem existierenden Mietenmarkt trotzdem eine Errechnung mit einem Liegenschaftszinssatz erfolgt oder ob einfach auf die am Markt erzielbare Miete abgestellt wird. Der VwGH habe die Frage im Sinne der zweiten Variante entschieden. Die Entscheidung enthält auch Aussagen zur Vermietung von Einrichtungsgegenständen.