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Wertpapierleihgeschäfte und Kapitalertragsteuer - das ungelöste Rätsel?

Steuerrecht aktuellStB Mag. Dieter Habersack / WP/StB. Mag. Hannes RasnerÖStZ 2018/399ÖStZ 2018, 281 Heft 10 v. 4.7.2018

Wertpapierleihgeschäfte zählen seit Jahren zu einem Standardprodukt der Finanzindustrie. Bei der Wertpapierleihe handelt es sich um ein (Sach-)Darlehen iSd § 984 Abs 1 ABGB. Dabei gehen Kapitalanlagen des Verleihers in das zivilrechtliche Eigentum des Entleihers über, wobei letzterer nach Ablauf der Leihfrist oder bei Kündigung Kapitalanlagen derselben Art und Güte zurück zu übertragen hat. Der Darlehensnehmer (Entleiher) tritt als zivilrechtlicher Eigentümer in alle Rechte ein. Der Entleiher kann die Wertpapiere auch verleihen, verkaufen oder verpfänden.11Siehe Gassner/Göth/Tumpel, Optionsgeschäfte und Wertpapierleihe 82. Rasner/Rauch, Die neue Besteuerung von Kapitalvermögen 12. Er hat während der Laufzeit an den Verleiher Ausgleichszahlungen zu leisten. Weiters zahlt der Entleiher dem Verleiher für das Wertpapierdarlehen regelmäßig ein Entgelt, die sogenannte Leihgebühr.22 In der Folge wird davon ausgegangen, dass der Entleiher die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 lit d BAO erfüllt und als steuerlicher wirtschaftlicher Eigentümer der dargeliehenen Wertpapiere qualifiziert. EStR 2000, Rz 6140b. EAS 2596, SWI 2005, 308. Siehe ausführlich Aigner, SWK 2009, 47. Aufgrund der in sich nicht geschlossenen gesetzlichen Anordnung ist fraglich, ob und wann diese Zahlungen der Kapitalertragsteuer unterliegen.

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