Der VwGH hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen bei einer Lieferung durch eine Domizilgesellschaft beim Empfänger der Vorsteuerabzug möglich ist. Unter Hinweis auf die EuGH-Judikatur kann ihm zufolge das Recht auf Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt werden, auch wenn der leistende Unternehmer an der in der Rechnung angegebenen Adresse nicht (nicht mehr) erreichbar (greifbar) ist. Liegt keine missbräuchliche Vorgangsweise vor, ist der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit nicht am Sitzort der Gesellschaft ausgeübt wird. Der Beitrag widmet sich der Frage, welche Konsequenzen die Entscheidung für die zukünftige Praxis haben könnte.