Der VwGH bestätige ein Erkenntnis des BFG zur Vergütung der NoVA für ein nachweislich ins Ausland verbrachtes Fahrzeug: Die NoVA sei auch dann auf Antrag zu vergüten, soweit das Finanzamt trotz nachweislicher Verbringung ins Ausland und Bekanntgabe der "Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer)" die Sperre in der Genehmigungsdatenbank nicht durchführe.