Der VwGH habe dem EuGH zwei Fragen im Zusammenhang mit einem verunglückten Dreiecksgeschäft vorgelegt. Während die Finanzverwaltung bei der Verletzung formaler Voraussetzungen bislang eine strenge Position einnehme und gehe davon ausgehe, dass die Möglichkeit zur Anwendung dieser Norm bei einschlägigen Fehlern in der Rechnung oder Zusammenfassenden Meldung endgültig verwirkt sei, erkenne der VwGH Auslegungsspielräume, wonach wegen Fehlern in der Zusammenfassenden Meldung verunglückte Dreiecksgeschäfte möglicherweise auch nachträglich saniert werden könnten.