Durch das AbgÄG 2016 (BGBl I 2016/117 vom 30. 12. 2016) wurde der BAO mit Wirkung vom 1. 1. 2017 ein neuer § 292 eingefügt, mit dem unter dort näher umschriebenen Voraussetzungen einer Partei (§ 78) für abgabenrechtliche Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe zu bewilligen ist.