Um die einheitliche Beurteilung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und die einheitliche Auslegung von DBA sicherzustellen, schließen Steuerverwaltungen zweier Länder häufig sogenannte Konsultations- bzw Verständigungsvereinbarungen ab. Diese verwaltungsseitigen Verständigungen würden in Deutschland als Rechtsverordnungen kundgemacht. In Österreich gebe es ein Mischsystem aus Verständigungen, die in Erlassform kundgemacht werden, und Rechtsverordnungen zu DBA.