GA Kokott vertritt in ihren Schlussanträgen zu den Rs C-605/15 , Aviva, und C-326/15 , DNB Banka, die Auffassung, die Umsatzsteuerbefreiung des Art 132 Abs 1 lit f der Richtlinie 2006/112/EU ("MwStSyst-RL") sei auf Banken und Versicherungen (allgemein: Finanzdienstleistungen) nicht anwendbar. GA Wathelet hingegen vertritt in seinen Schlussanträgen vom 5. 4. 2017 in der Rs C-616/15 , Kommission/Deutschland, die Auffassung, dass die Steuerbefreiung sehr wohl auch auf Finanzdienstleistungen anwendbar sei. Vorliegender Beitrag stellt die vom EuGH zu entscheidenden Fälle sowie die Ausführungen der Generalanwälte in Bezug auf die (Nicht-)Anwendbarkeit der Regelung auf Finanzdienstleistungen dar und geht anschließend kurz auf mögliche praktische Konsequenzen für Österreich ein.1